Statuten
Art. 1 Name, Rechtsform, Dauer, Sitz
Unter dem Namen Uphill besteht ein Verein von unbeschränkter Dauer im Sinne von Art. 60ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz in Herisau.
Art. 2 Zweck
Der Verein bezweckt:
- Gemeinsame Ausübung von Sport
- Förderung der körperlichen Leistungsfähigkeit
- Pflege der Kameradschaft unter den Vereinsmitgliedern
Diesen Zweck sucht der Verein zu erreichen inbesondere durch:
- Durchführung regelmässiger Trainings
- Organisation und Sportveranstaltungen
- Pflege der Kameradschaft durch gesellschaftliche Anlässe
- Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen
Art. 3 Finanzen
Die erforderlichen Mittel werden aufgebracht durch:
- Mitgliederbeiträge
- das Vereinsvermögen
- andere Einkünfte (z.B. Anlässe)
Haftung
Für die Verpflichtungen des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen.
Art. 4 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede Person werden. Der Eintritt kann jederzeit erfolgen.
Art. 5 Eintritt und Austritt
Aufnahmegesuche sind mündlich an den Vorstand zu richten. Dieser entscheidet über die Aufnahme neuer Vereinsmitglieder. Austrittsgesuche sind mündlich oder schriftlich einzureichen und gelten auf Ende des laufenden Vereinsjahres.
Art. 6 Vereinsjahr
Das Vereinsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember des gleichen Jahres.
Art. 7 Stimmberechtigung
Stimmberechtigt sind alle Aktivmitglieder.
Art. 8 Wählbarkeit
Als Organ ist jedes Aktivmitglied des Vereins wählbar.
Art. 9 Organe
- die Hauptversammlung
- der Vorstand
- der Revisor
Art. 10 Hauptversammlung
Die Hauptversammlung ist das höchste Organ des Vereins, insbesondere wählt sie den Vorstand und legt die obersten Vereinsziele fest. Die Hauptversammlung hat einmal jährlich stattzufinden. Die Vereinsmitglieder erhalten eine Einladung zur Hauptversammlung.
Eine ausserordentliche Hauptversammlung kann von 1/3 aller Aktivmitglieder einberufen werden.
Art. 11 Beschlussfähigkeit
Der Verein ist beschlussfähig, wenn bei der Hauptversammlung mindestens 1/3 aller Aktivmitglieder anwesend sind. Sollte der Verein einmal nicht beschlussfähig sein, muss eine neue Hauptversammlung innert einem Monat angesetzt werden, die mit den anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig ist.
Art. 12 Statutenänderung
Statutenänderungen werden durch die Hauptversammlung beschlossen. Zur Änderung ist mindestens eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
Art. 13 Vorstand
Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
- Präsident
- Vizepräsident
- Kassier
Art. 14 Amtsdauer
Alle Mitglieder des Vorstandes sind auf ein Jahr gewählt. Wiederwahl ist möglich. Rücktrittsgesuche müssen dem Vorstand bis Ende November mitgeteilt werden.
Art. 15 Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand besorgt die Führung der Vereinsgeschäfte. Jedes Vorstandsmitglied ist dem Verein gegenüber für eine sorgfältige Amtsführung verantwortlich. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen.
Art. 16 Vertretung nach Aussen
Der Verein wird nach aussen durch den Vorstand vertreten. Der Präsident und der Vizepräsident verfügen über eine Einzelunterschrift. Bei Bankgeschäften verfügen Präsident, Vizepräsident und Kassier über eine Einzelunterschrift.
Art. 17 Revisor
Die Hauptversammlung wählt einen Revisor. Der Revisor ist auf ein Jahr gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Jahresrechnung ist dem Revisor 14 Tage vor der Hauptversammlung zur Prüfung vorzulegen.
Art. 18 Jahresbeiträge
Der Mitgliederbeitrag beträgt für Aktivmitglieder CHF 50.00 pro Vereinsjahr, für Passivmitglieder CHF 20.00 pro Vereinsjahr.
Art. 19 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann an der Hauptversammlung beantragt werden. Eine Auflösung erfolgt, wenn 2/3 aller Aktivmitglieder der Auflösung zustimmen. Das verbleibende Vereinsvermögen wird bei Vereinsauflösung einer wohltätigen Organisation gespendet.
Art. 20 Unvorhergesehenes
Über alle in diesen Statuten nicht vorgesehenen Fälle wird gemäss ZGB und OR entschieden.
Herisau, im Februar 2002
Uphill